Urteilsgefühl – Gefühlsurteil

Eine historische Untersuchung von Konzepten juristischer Emotionalität und Rationalität (1870-1933)

(Projektlaufzeit 2015-2017)

Der Prozess der Rechtsfindung ist scheinbar bestimmt von Regeln der Rationalität. Auch in anderen Bereichen ist der "kühle Kopf" untrennbar mit Sachlichkeit, Objektivität, Überlegenheit in der Entscheidung verbunden. Urteil und Gefühl – diese beiden Begriffe stehen einander vermeintlich als Vertreter zweier unterschiedlicher Sphären gegenüber, erfährt das Gefühl doch oft eine Gleichsetzung mit dem unkontrolliert Triebhaften, Natürlichen, Körperlichen.
Umso interessanter ist die Beobachtung, dass sich die Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts intensiv und kontrovers mit der Frage nach Gefühlen im Urteilsprozess auseinandersetzt und sich insbesondere ab dem letzten Drittel des 19. Jahrhunderts dem Begriff des "Rechtsgefühls" zuwendet. Was aber verstehen die Autoren jeweils unter dem "Rechtsgefühl"? Welche Bedeutung messen sie ihm bei der juristischen Arbeit bei? Wie stellt sich der idealtypische Umgang mit Emotionen dar? In welchem Verhältnis stehen Verstand und Gefühl? Und welche individuellen Anforderungen verbinden sich mit der "Unentbehrlichkeit von Herz und Takt beim Richter" (Rumpf), wenn das Urteil gleichzeitig aber "nicht immer ohne schmerzliches Zurückdrängen lebhafter dagegen ankämpfender Herzenswünsche geübt werden kann" (Bülow)?
Das Ziel der Arbeit ist es, die eigentümliche Kontrastierung und Bezogenheit von Gefühl und Verstand historisch zu beleuchten und verschiedene Konzepte des juristischen Umgangs mit Emotionen herauszuarbeiten. Diese Konzepte sollen gleichzeitig in verschiedene Kontexte eingebettet werden: Inwiefern korrespondieren sie mit (post)bürgerlichen Emotionsprogrammen? Welche Rolle spielen Vorstellungen von Geschlecht und Männlichkeit für die juristische Gefühlskontrolle? Welchen Einfluss nehmen naturwissenschaftliche Vorgehensweisen und Deutungsmuster auf die Ideale der Juristerei?
Die Grundannahme dabei lautet, dass die unterschiedlichen Konzepte juristischen Urteilens und der juristischen Gefühlshandhabung als Beiträge zu einer emotionalen Praxis zu betrachten sind, die eine bereichs- und zeitspezifische Prägung besitzt. Die Art und Weise dieser Formung von Emotionsprogrammen innerhalb der juristischen Diskurse im 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts soll das Erkenntnisinteresse dieses Projekts sein.

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